Seit zum 01. Januar 2004 das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, hat sich die Kostenübernahmesituation in der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Versichertern deutlich verschlechtert. Um die Gesundheitskassen zu entlasten, werden die Behandlungskosten unter der Bedingung, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, lediglich noch im Umfang von 50 Prozent erstattet.

Auch in der Privaten Krankenversicherung gestaltet sich die Kostenerstattung mitunter als kompliziert. Häufig werden diverse Befunde der Versicherungsnehmer von den behandelnden Ärzten angefordert und die medizinische Notwendigkeit der Kinderwunschbehandlung angezweifelt - mit der Folge, der Kostenversagung. In jüngerer Zeit ist ebenso ein verstärkter Trend zu beobachten, die Anforderungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, wie die Voraussetzung der Ehe und die Einhaltung der Altersgrenzen eins zu eins auf die eigenen Versicherten zu übertragen, obwohl es hierfür jedweder Rechtsgrundlage ermangelt.

Die Verwirrung ist dann perfekt, wenn einer der Partner privat und Beihilfe krankenversichert ist. Dies liegt daran, dass die Regelungen der Kostenerstattung für Beihilfeberechtigte sich teilweise am, auch in der Privaten Krankenversicherung geltenden, Verursacherprinzip orientieren und wiederum andere Beihilfeverordnungen der Bundesländer sich am, in der Gesetzlichen Krankenversicherung geltenden, Körperprinzip orientieren. Je nachdem, nach welchen Beihilferegelungen (Bund oder Land) der Berechtigte seine Kosten erstattet bekommt, kann das Ergebnis sehr unterschiedlich ausfallen.