Privat Krankenversicherte haben gegenüber Ihrer Krankenversicherung aus ihrem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) einen Anspruch auf Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlung. Eine eigenständige Regelung für die Künstliche Befruchtung besteht nicht.
In der Privaten Krankenversicherung gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Hiernach muss die Private Krankenversicherung desjenigen Partners, der Verursacher der Kinderlosigkeit ist, die Gesamtkosten der Kinderwunschbehandlung, d.h. auch die des gesunden Ehegattens, tragen.
Anzahl der Versuche
Üblicherweise erstatten die Privaten Krankenversicherungen die Behandlungskosten für drei Versuche der IVF/ICSI-Behandlung. Auch hier lohnt es sich, bei Bedarf, zu versuchen, die Kostenübernahme für weitere Versuche zu erwirken. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine festgelegte Obergrenze. Allerdings ist der Patient nach herrschender Rechsprechung zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Versicherten verpflichtet, so dass nicht eine unendliche Anzahl an Behandlungsversuchen erstattet wird. Deshalb empfehlen wir, weitere Versuche falls notwendig zu beantragen und die Kostenerstattung mit Nachdruck durchzusetzen.
Ehe
Rechtlich umstritten ist die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch in der Privaten Krankenversicherung zwingend die Ehe des Kinderwunschpaares voraussetzt. Hier existieren widerstreitende Urteile, der Bundesgerichtshof hat diese Frage jedoch noch nicht entschieden. So kann nur allen Unverheirateten geraten werden, ihre Behandlungskosten bei der Privaten Krankenversicherung unter Verweis auf die Rechtsprechung geltend zu machen, dass es nicht auf den Familienstand der Versicherungsnehmer ankommt. Bezüglich dieses Themenkomplexes konnten wir bereits vielen Privatversicherten mit einem kurzen Schreiben an ihre Versicherungen helfen und die Kostenübernahme erwirken.
Altersgrenze
Viele Versicherungsgesellschaften berufen sich nach Vollendung des 40. Lebensjahres der Frau darauf, dass keine ausreichende Erfolgsaussicht bestehe und verweigern somit die Kostenübernahme.
Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der Privaten Krankenversicherung keine starren Altersgrenzen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es für die Beurteilung der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung nicht allein auf das Alter der Patientin ankomme. Vielmehr sei deren Ermittlung anhand objektiver medizinischer Befunde im Zeitpunkt der Behandlung festzustellen und gegebenenfalls durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Es genügt, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Deshalb gilt auch hier, bitte mit Nachdruck Ihre Interessen gegenüber der Versicherung vertreten.
2. Kind
Während es lange Zeit strittig war, ob Kinderwunschpaare auch Anspruch auf Kostenübernahme der Behandlungskosten für ein zweites Kind gegenüber ihren Versicherungen haben, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. September 2005, AZ.: IV ZR 113/04 [54 KB] diese Frage abschließend geklärt. Der Bundesgerichtsfhof hat hier Versicherten freundlich entschieden, dass auch nach der Geburt des ersten Kindes ein weiterer Anspruch auf Kostenübernahme der Behandlungskosten einer neuen Kinderwunschbehandlung besteht, da die Sterilität des Paares auch nach der Geburt des ersten Kindes fortbestehe.
3. Kind
Ende 2006 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob die Private Krankenversicherung verpflichtet sei, auch die Kosten der Kinderwunschbehandlung für ein drittes Kind zu übernehmen. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 13. September 2006, AZ.: IV ZR 133/05 [78 KB] klar, dass die Geburt der anderen zwei Kinder nicht zur Linderung der Krankheitsfolge "Kinderlosigkeit" führe und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Akutelles
Begrenzung auf 6 Eizellen unzulässig
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2009 nunmehr entschieden, dass die Begrenzung der Kostenübernahme auf 6 Eizellen pro Zyklus unzulässig ist. Es sind die Kosten der Befruchtung für alle Eizellen zu erstatten (so das Gericht für 19 Eizellen).