Am kompliziertesten ist die Frage der Kostenerstattung in den Fällen, in denen zumindest ein Ehepartner auch Beihilfe berechtigt ist.

Grundsätzlich haben Beamte einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe ihres Beihilfesatzes auf Grund der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn, wenn die Aufwendung beihilfefähig ist. Aufwendungen für die Künstliche Befruchtung sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV beihilfefähig. Allerdings verweist diese Regelung auf die Regelungen des § 27a SGB V, d.h. auf die Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Während auf diese Regelung in vielen Beihilfeverordnungen der Länder Bezug genommen wird, gibt es vereinzelt noch Beihilfeverordnungen, die weiterhin auf das Verursacherprinzip abstellen. Aus diesem Grund ist individuell zu klären, welche Beihilfevorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.

Aktuelles

Nunmehr auch Beihilfe für unverheiratete Beamte in Baden-Württemberg

Nach einem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.06.2009 haben nunmehr auch unverheiratete Beamte einen Anspruch auf Beihilfe im Rahmen der Künstlichen Befruchtungsbehandlung.


Beihilfe in Hessen

Achtung neue Rechtsprechung!

Bisher erhielten hessische Beamte die Kosten für Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung nach dem sog. Verursacherprinzip erstattet, d.h. nur wenn sie selbst Verursacher der Kinderlosigkeit waren. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 06.08.2009 nunmehr entschieden, dass Beamte unabhängig von einer Verursachung nach §§ 5 Abs. 1 S.1, 6 Abs. 1 Nr. 1, S.1 HBeihVO einen Anspruch auf Kostenerstattung nach dem sog. Körperprinzip haben. D.h. sie erhalten nunmehr die Behandlungskosten erstattet, die an ihrem Körper notwendig werden.