1. Mann PKV und Verursacher- Frau GKV
2. Mann PKV - Frau GKV und Verursacher
3. Frau PKV und Verursacher - Mann GKV
4. Frau PKV - Mann GKV und Verursacher
5. Frau PKV - Mann GKV, beide Verursacher

Am schwierigsten gestaltet sich die Frage der Kostenerstattung in den Konstellationen, in denen sich die Partner in verschiedenen Versicherungsverhältnissen befinden. Hierzu ein kurzer Überblick:

1. Mann PKV und Verursacher - Frau GKV

In diesem Fall gilt das Verursacherprinzip und die Private Krankenversicherung des Mannes ist verpflichtet, die Gesamtbehandlungskosten des Mannes und seiner Ehefrau zu erstatten.

Die Frau hat bezüglich der an ihrem Körper entstehenden Kosten einen eigenen Anspruch auf Kostenübernahme gegen ihre Gesetzliche Krankenversicherung im Umfang von 50 Prozent der Behandlungskosten.

Wie die Konkurrenz beider Ansprüche aufzulösen ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Nach Rechtssprechung des BGH ist es für die Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche des Ehemanns gegenüber seiner PKV irrelevant, ob seiner Frau ein eigenen Anspruch gegen ihre GKV zusteht. Aus diesem Grunde sollten die Behandlungskosten beider Ehepartner bei der PKV des Mannes geltend gemacht werden.

2. Mann PKV - Frau GKV und Verursacher

Mangels Verursachung hat der Mann keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber seiner privaten Krankenversicherung.

Die Frau hat einen Anspruch auf Kostenübernahme bezüglich ihrer Kosten und der extrakorporalen Kosten in Höhe von 50 % gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung.

3. Frau PKV und Verursacher - Mann GKV

In dieser Konstellation hat die Frau gegen ihre Private Krankenversicherung einen Anspruch auf Kostenübernahme der gesamten Behandlungskosten für sich und ihren Ehemann.

4. Frau PKV - Mann GKV und Verursacher

Mangels Verursachung hat die Frau keinen eigenen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Kostenerstattung.

Der Mann hat einen Anspruch auf Kostenübernahme bezüglich seinerKosten und der extrakorporalen Kosten in Höhe von 50 % gegen seine gesetzliche Krankenversicherung.

5. Frau PKV - Mann GKV, beide Verursacher

Sind beide Ehepartner Verursacher und müsste auf Grund der Befunde der Frau bereits eine IVF durchgeführt werden und ist auf Grund der Befunde des Mannes eine ICSI medizinisch indiziert dann hat die Frau gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Kostenübernahme der mit der IVF verbundenen Kosten und der Mann einen Anspruch gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der ICSI-Kosten in Höhe von 50 %.