Beihilfe auch für Unverheiratete Beamte in BaWü
Nach einem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.06.2009 haben nunmehr auch unverheiratete Beamte einen Anspruch auf Beihilfe im Rahmen der Künstlichen Befruchtungsbehandlung.
Beihilfe in Hessen
Achtung neue Rechtsprechung!
Bisher erhielten hessische Beamte die Kosten für Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung nach dem sog. Verursacherprinzip erstattet, d.h. nur wenn sie selbst Verursacher der Kinderlosigkeit waren. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 06.08.2009 nunmehr entschieden, dass Beamte unabhängig von einer Verursachung nach §§ 5 Abs. 1 S.1, 6 Abs. 1 Nr. 1, S.1 HBeihVO einen Anspruch auf Kostenerstattung nach dem sog. Körperprinzip haben. D.h. sie erhalten nunmehr die Behandlungskosten erstattet, die an ihrem Körper notwendig werden.
Private Krankenversicherung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2009 nunmehr entschieden, dass die Begrenzung der Kostenübernahme auf 6 Eizellen pro Zyklus unzulässig ist. Es sind die Kosten der Befruchtung für alle Eizellen zu erstatten (so das Gericht für 19 Eizellen).
Verfassungsbeschwerde abgelehnt
Im Herbst 2007 war Verfassungsbeschwerde gegen die lediglich 50-prozentige Kostenerstattung bei Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung eingelegt worden.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2009 die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Einen Abdruck des Nichtannahmebeschlusses finden Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgericht unter diesem Link.
Freistaat Sachsen unterstützt Kinderwunschpaare
Als erstes Bundesland unterstützt der Freistaat Sachsen seine Kinderwunschpaare finanziell für Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung ab März 2009.
Folgende Zuschüsse werden gewährt:
| Behandlungsmethode | 2. Versuch | 3. Versuch | 4. Versuch |
| IVF | max. 800,00 € des in Rechnung gestellten Eigenanteils | max. 800,00 € des in Rechnung gestellten Eigenanteils | 1.600,00 € |
| ICSI | max. 900,00 € des in Rechnung gestellten Eigenanteils | max. 900,00 € des in Rechnung gestellten Eigenanteils | 1.800,00 € |
Weitere Details finden Sie im Flyer [136 KB] des Staatsministerium für Soziales des Freistaates Sachsen.
BFH Rechtssprechungsänderung
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.05.2007 [85 KB]
die Situation unverheirateter Kinderwunschpaare unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung deutlich verbessert.
Demnach sind nunmehr Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Rechtssprechungsänderung Kostenerstattung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.03.2009 entschieden, dass Frau die das 40. Lebensjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Maßnahmen der Künstlichen Befruchtung gegenüber ihren Gesetzlichen Krankenversicherungen haben. Siehe hierzu die Medieninformation des BSG.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.12.2006 [116 KB]
, Az.: B 1 KR 08/06 R (farbliche Hervorhebungen durch Verfasserin) ausdrücklich seine alte Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.09.1993, AZ.: 1 RK 37/92 zu Ansprüchen auf Kostenerstattung ohne vorherigen Antrag auf Kostenübernahme in der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgegeben.
Dies bedeutet für gesetzlich krankenversicherte Kinderwunschpaare:
Vor Behandlungsbeginn müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlungskosten bei Ihren zuständigen Krankenkassen stellen und dürfen erst nach erfolgter Zu-/bzw. Absage mit der Behandlung beginnen.
Dies gilt insbesondere auch für Versicherte, die auf Grund der gesetzlichen Regelungen momentan noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben.
Auch wenn Sie unterhalb der Mindestaltersgrenze von 25 Jahren liegen, müssen Sie vor Behandlungsbeginn einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen, wenn Sie später auf dem Rechtswege Ihre Krankenkasse auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen wollen.
Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass die Altersgrenze verfassungswidrig ist, können Sie Ihre Behandlungskosten nur erstattet bekommen, wenn Sie:
1. vor Behandlungsbeginn einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt haben,
2. erst nach dessen Ablehnung mit der Behandlung begonnen haben und
3. gegen die Versagung der Kostenübernahme Widerspruch eingelegt haben.