Am kompliziertesten ist die Frage der Kostenerstattung in den Fällen, in denen zumindest ein Ehepartner auch Beihilfe berechtigt ist.
Grundsätzlich haben Beamte einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe ihres Beihilfesatzes auf Grund der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn, wenn die Aufwendung beihilfefähig ist. Aufwendungen für die Künstliche Befruchtung sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV beihilfefähig. Allerdings verweist diese Regelung auf die Regelungen des § 27a SGB V, d.h. auf die Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Während auf diese Regelung in vielen Beihilfeverordnungen der Länder Bezug genommen wird, gibt es vereinzelt noch Beihilfeverordnungen, die weiterhin auf das Verursacherprinzip abstellen. Aus diesem Grund ist individuell zu klären, welche Beihilfevorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.