Behandlungsplan
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.12.2006 [116 KB] , Az.: B 1 KR 08/06 R ausdrücklich seine alte Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28.09.1993, AZ.: 1 RK 37/92 zu Ansprüchen auf Kostenerstattung ohne vorherigen Antrag auf Kostenübernahme in der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgegeben.
Dies bedeutet für gesetzlich krankenversicherte Kinderwunschpaare:
Vor Behandlungsbeginn müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlungskosten bei Ihren zuständigen Krankenkassen stellen und dürfen erst nach erfolgter Zu-/bzw. Absage mit der Behandlung beginnen.
Dies gilt insbesondere auch für Versicherte, die auf Grund der gesetzlichen Regelungen momentan noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben.
Auch wenn Sie unterhalb der Mindestaltersgrenze von 25 Jahren liegen, müssen Sie vor Behandlungsbeginn einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse stellen, wenn Sie später auf dem Rechtswege Ihre Krankenkasse auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen wollen.
Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass die Altersgrenze verfassungswidrig ist, können Sie Ihre Behandlungskosten nur erstattet bekommen, wenn Sie:
1. vor Behandlungsbeginn einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt haben,
2. erst nach dessen Ablehnung mit der Behandlung begonnen haben und
3. gegen die Versagung der Kostenübernahme Widerspruch eingelegt haben.