Erforderlichkeit

Zunächst muss die Maßnahme der Künstlichen Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.

Von besonderer Bedeutung ist, dass nach bisher geltendem Recht sich der Anspruch auf Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlung vom allgemeinen Krankenbehandlungsanspruch gemäß § 27 SGB V unterscheidet. Der Gesetzgeber hat hier einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen. Der Kostenerstattungsanspruch knüpft nicht an einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand der Versicherten an, sondern an die Unfähigkeit des Ehepaares, auf natürlichem Weg ein Kind zu zeugen.

Aus diesem Grund hat der gesetzlich Krankenversicherte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber seiner Versicherung auch dann einen Anspruch auf Kostenübernahme seiner Behandlungskosten, wenn er selbst körperlich gesund und nicht Verursacher der Krankheit ist, bzw. wenn die Ursache der Sterilität nicht geklärt werden kann (sog. idiopathische Sterilität).