Die Leistungsvoraussetzungen und der Umfang der Kostenübernahme in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach § 27 a SGB V:
Nach Absatz 1 umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine
Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
Weitere Voraussetzung nach Absatz 3:
- die Frau muss das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- die Frau darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- der Mann darf das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- vor Beginn der Behandlung muss bei der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden.
Wenn vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Krankenkasse
50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.