Obere Altersgrenze

Neben der unteren Altersgrenze ist auch die obere Altersgrenze zu beachten. Hat die Frau das 40. oder der Mann das 50. Lebensjahr vollendet, übernehmen die Gesetzlichen Krankenversicherungen keinerlei Behandlungskosten.

Von dem Bundessozialgericht wurde kürzlich die Klage mit der Frage, ob die Altersgrenze von 50 Jahren für Männer gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt, AZ: B 1 KR 10/06) negativ beschieden. Das BSG legte in seinem Urteil vom 24.05.2007 [68 KB] dar, dass es die Altersgrenze von 50 Jahren für Männer als verfassungsgemäß ansieht. Ein Kostenerstattungsanspruch scheidet mithin leider aus.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.03.2009 auch die Altersgrenze von 40 Jahren für verfassungsgemäß erachtet.