Untere Altersgrenze

Paare, bei denen die Frau das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung. Weder die Frau, noch der Ehemann haben einen Anspruch gegenüber ihrer Versicherung.

Die pauschale Ausschlussregelung der unter 25-Jährigen halten wir infolge eines Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig. In der Regelung wird nicht differenziert zwischen jungen Frauen, die infolge ihrer natürlichen Entwicklung noch schwanger werden können und denen, bei denen bereits ein organischer Befund vorliegt und sie auch nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres ein Fertilitätsdefizit haben bzw. eine Künstliche Befruchtung infolge der Sterilität ihres Ehepartner medizinisch notwendig ist. Aus diesem Grunde sind durch unsere Kanzlei zwei Klagen bei den Sozialgerichten anhängig, eine bereits im Berufungsverfahren.