Verheiratet

Während es lange Zeit umstritten war, ob das Eheerfordernis für die Kostenübernahme in der Gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig ist, ist dieses Erfordernis nunmehr vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 (AZ.: 1 BvL 5/03)
für verfassungskonform befunden worden.

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Unverheiratete keinen Anspruch auf Übernahme der Kinderwunschbehandlungskosten gegenüber ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung haben. Von der Krankenkasse werden somit keine Kosten der Kinderwunschbehandlung übernommen, das Paar muss die Kosten alleine tragen.